AGB

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Sekomp GmbH

Allgemeines

1.) Die SEKOMP GmbH arbeitet ausschließlich auf der Basis dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB). Dies gilt auch dann, wenn der Kunde seinerseits auf der Basis eigener AGB arbeitet. In diesem Falle gelten im Falle der Übereinstimmung die übereinstimmenden Geschäftsbedingungen der Parteien. Im Falle der Divergenz zwischen den Geschäftsbedingungen gelten anstelle der abweichenden Bedingungen die gesetzlichen Bestimmungen. Sofern nur eine Partei eine Regelung zu einem Thema in ihren AGB geregelt hat, wird diese Vertragsbestandteil.


2.) Unsere als Angebote gekennzeichneten Leistungsbeschreibungen sind freibleibend und dienen als Grundlage für ein konkretes Angebot des Kunden an SEKOMP zum Abschluss eines Vertrags. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn die SEKOMP GmbH das Angebot des Kunden zum Abschluss eines Vertrags schriftlich angenommen oder mit einem schriftlichen kaufmännischen Bestätigungsschreiben bestätigt hat.


3.) Menge, Qualität und die Eigenschaften der Ware sind aus der Warenspezifikation ersichtlich. Muster, Proben oder Angaben (wie Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, etc.), die sich aus der Verkaufsspezifikation ergeben, zeigen die Ware so gut wie möglich. Bei Abweichungen sind immer die Leistungsbeschreibungen der Annahme oder der Auftragsbestätigung maßgeblich. Vereinbarungen über Mengen oder Qualitätsangaben, die von der Verkaufsspezifikation abweichen, sind erst verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Angaben zur Beschaffenheit der Waren und Leistungen sind keine Garantien. Garantien müssen ausdrücklich als solche bezeichnet werden.


4.) Die SEKOMP GmbH behält sich Eigentums- und Urheberrechte an allen von der SEKOMP GmbH bereitgestellten Kostenvoranschlägen, Mustern, Zeichnungen und ähnlichen Dokumenten, auch in elektronischer Form, vor. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind der SEKOMP GmbH auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.


5.) Die hier aufgeführten Bedingungen gelten für jede Art von Geschäften mit Unternehmen und Personen, die in Ausübung von gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeiten handeln sowie auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.


6.) Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder der jeweiligen Ergänzungsvereinbarung unwirksam sein oder werden, so soll die Wirksamkeit des Vertrags, der AGB und der Ergänzungsvereinbarung im Übrigen dadurch nicht berührt werden.

Preise & Zahlungsbedingungen

1.) Soweit nicht anders vereinbart, gelten alle von der SEKOMP GmbH genannten Preise auf der Basis „ex Works“. Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich Verpackung, Transport und Frachtkostenversicherung, sowie der jeweils am Auslieferungstag gültigen Mehrwertsteuer, soweit diese fällig werden.


2.) Der Kunde ist für die Verzollung der Ware verantwortlich. Ferner ist der Kunde für die Zahlung der Kosten des Zahlungsverkehrs, insbesondere Bankgebühren und die Gebühren für den Transfer der Zahlung verantwortlich. Sofern die Ware ins Ausland verkauft wird, ist der Kunde selbst für die Abfuhr der entsprechenden öffentlich-rechtlichen Abgaben, insbesondere der Steuern, verantwortlich.


3.) Sofern nicht anders vereinbart, sind Zahlungen ohne jeden Abzug sofort fällig.


4.) Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die von der SEKOMP GmbH anerkannt oder gerichtlich festgestellt sind.

Mitwirkungspflichten

Die in dem Vertrag und diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Mitwirkungspflichten sind Hauptleistungspflichten. SEKOMP GmbH wird den Kunden benachrichtigen, wenn absehbar ist, dass die Bewirkung der vertraglich geschuldeten Leistung nicht rechtzeitig erbracht werden kann, weil der Kunde eine Mitwirkungspflicht nicht erfüllt hat. Die SEKOMP GmbH kann den Kunden unter Fristsetzung zur Erbringung der Mitwirkungspflicht auffordern. Kommt der Kunde danach der Mitwirkungspflicht nicht nach, hat die SEKOMP GmbH das Recht, den Vertrag zu kündigen und Schadensersatz zu fordern.

Lieferung, Lieferzeiten & Lieferverzögerungen

1.) Die Lieferzeit wird im jeweiligen Vertrag festgelegt. Ihre Einhaltung setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten erfüllt hat. Hat der Kunde diese Voraussetzungen erfüllt, kann der Kunde Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung verlangen.


2.) Bei Liefer- und/oder Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, hoheitlicher Eingriffe, von Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr, Streik in eigenen Betrieben, Zulieferbetrieben oder bei Transporteuren oder aufgrund sonstiger, nicht von der SEKOMP GmbH zu vertretender Umstände ist die SEKOMP GmbH berechtigt, die Lieferung und/oder Leistung nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen. Beide Parteien können jedoch von einem geschlossenen Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn eines der vorgenannten Ereignisse zu einer Liefer- und/oder Leistungsverzögerung von mehr als drei Monaten über die vereinbarte Frist hinaus führt. Weitergehende Ansprüche der Vertragsparteien sind ausgeschlossen.


3.) Die Lieferung der SEKOMP GmbH erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die SEKOMP GmbH selbst richtig und rechtzeitig beliefert wird und die SEKOMP GmbH die fehlende Verfügbarkeit der Ware bzw. einzelner Bestandteile nicht zu vertreten hat.


4.) Die Lieferung erfolgt „ex works“. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zum Ablauf der Lieferfrist am Sitz der SEKOMP GmbH bereitgestellt wurde und dies dem Kunden mitgeteilt wurde. Die Möglichkeit zur Teillieferung und/oder –leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten, wenn dem Kunden nach dem Vertragszweck eine Teillieferung und/oder –leistung zumutbar ist. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden entgegenzunehmen.


5.) Die SEKOMP GmbH wird während des Annahmeverzugs die Ware auf Kosten und Risiko des Kunden einlagern. Auf Wunsch des Kunden wird die SEKOMP GmbH die Ware während des Annahmeverzugs auf Kosten des Kunden versichern. Nach erfolgter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung hat die SEKOMP GmbH die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen und Schadensersatz zu verlangen.


6.) Gerät die SEKOMP GmbH in Verzug, so haftet die SEKOMP GmbH für den durch den Verzug entstandenen Schaden des Kunden in Höhe von 15 % des Preises des Auftrags, es sei denn, die Verzögerung ist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht oder es liegt eine Verletzung einer Garantiezusage oder eine Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit vor. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben ebenfalls hiervon unberührt.


7.) Kommt der Kunde im Rahmen anderer mit der SEKOMP GmbH bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, dann ist die SEKOMP GmbH berechtigt, nach vorheriger Fristsetzung die Erfüllung weiterer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zum Erhalt der fälligen Zahlungen einzustellen.

Gefahrübergang & Versendung

1.) Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht auf den Kunden über, sobald die Ware einem Spediteur, einem Frachtführer der Bahn, der Post oder dem Kunden übergeben oder zur Abholung bereit gestellt worden ist, soweit die Parteien keine abweichende Vereinbarung, wie z.B. abweichende IncoTerms, getroffen haben. Dies gilt auch bei Teillieferungen oder wenn die SEKOMP GmbH noch weitere Leistungen zu erbringen hat.


2.) Verzögert sich oder unterbleibt der Versand in Folge von Umständen, die die SEKOMP GmbH nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.


3.) Sofern Transportschäden vorliegen, sind diese der SEKOMP GmbH und dem Speditionsunternehmen unverzüglich in nachweisbarer Form anzuzeigen. Diese Pflicht ist eine vertragliche Nebenpflicht des Kunden.

Montagen & Reparaturen

Sofern die SEKOMP GmbH beauftragt wird Reparaturen, die nicht von der Gewährleistung erfasst sind, oder Montagen für den Kunden durchzuführen gelten die folgenden Besonderheiten.


1.) Die Berechnung des von der SEKOMP GmbH entsandten Personals erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, auf Basis der zum Zeitpunkt der Arbeitsausführung geltenden Servicekonditionen für das Servicepersonal sowie den vom Kunden bescheinigten Arbeitszeitnachweisen bzw. Service-Reports. Werden die Arbeitszeitnachweise bzw. Service-Reports durch den Kunden nicht oder nicht rechtzeitig bescheinigt, so werden den Abrechnungen der genannten Tätigkeitsnachweise zugrunde gelegt. Teilrechnungen sind zulässig.


2.) Bei Berechnung einer Reparatur werden die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie Preise für die Arbeitsleistungen, die Reise- und Reisenebenkosten jeweils gesondert ausgewiesen.


3.) Im Übrigen gilt Ziff. III. Der Kunde hat sämtliche im jeweiligen Werkvertrag aufgeführten und genannten Leistungen und Pflichten rechtzeitig zu erbringen.


4.) Verzögert sich die Ausführung von Montage- und Reparaturarbeiten durch den Eintritt von Umständen, die von der SEKOMP GmbH nicht zu vertreten sind, so tritt eine angemessene Verlängerung der Ausführungsfristen ein. Die durch die Verzögerung entstandenen Kosten trägt der Kunde. Dies gilt auch für den Fall der Unterbrechung der Arbeiten, welche die Zurückziehung des von der SEKOMP GmbH eingesetzten Personals erforderlich macht. Sämtliche in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten wie Wartezeiten, Reisekosten und Reisenebenkosten trägt der Kunde.


5.) Der Kunde ist zur Abnahme der Montage bzw. Reparatur verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung erfolgreich stattgefunden hat. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern. Verzögert sich die Abnahme ohne das Verschulden der SEKOMP GmbH, so gilt die Abnahme nach Ablauf einer Woche seit Anzeige der Beendigung als erfolgt, wenn die SEKOMP GmbH den Kunden mit der Anzeige auf die Folgen der unterbliebenen Abnahme hingewiesen hat. Mit der Abnahme entfällt die Haftung der SEKOMP GmbH für erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

Eigentumsvorbehalt

1.) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller sich aus der laufenden Geschäftsbeziehung ergebenden Forderungen Eigentum der SEKOMP GmbH. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die SEKOMP GmbH teilt dem Kunden etwas anderes mit.


2.) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware unentgeltlich zu verwahren und sie auf eigene Kosten im ordnungsgemäßen Zustand zu halten und gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind sofort anzuzeigen.


3.) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde die SEKOMP GmbH zu benachrichtigen, damit die SEKOMP GmbH Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann.


4.) Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits bei Vertragsschluss sicherungshalber im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware an die SEKOMP GmbH ab, maximal aber 110% der jeweils offenen Forderung. Die SEKOMP GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die der SEKOMP GmbH zustehenden Forderungen übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt SEKOMP GmbH.

Sachmängel

1.) Bei Handelsgeschäften gelten die §§ 377, 378 HGB. Im Falle der Geltendmachung von Mängeln steht der SEKOMP GmbH zunächst das Recht zu, eine angemessene Anzahl von Nacherfüllungsversuchen binnen angemessener Frist zu unternehmen. Ersetzte Teile werden Eigentum der SEKOMP GmbH. Nach Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Kunde grundsätzlich berechtigt, nach seiner Wahl den Preis zu mindern, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Bei unerheblichen Mängeln ist das Recht zum Rücktritt oder zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ausgeschlossen.


2.) Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen implizieren per se noch nicht die Anerkennung eines reklamierten Mangels.


3.) Im Falle unberechtigter Beanstandungen verpflichtet sich der Kunde, der SEKOMP GmbH die zusätzlichen Kosten für die Behebung des vermeintlichen Mangels zu ersetzen.


4.) Dem Kunden wird gestattet, die Ware selbst zu reparieren oder einen Dritten mit einer Reparatur zu beauftragen, wenn die SEKOMP GmbH zunächst auf die Geltendmachung eines Mangels hingewiesen wird und die SEKOMP GmbH schriftlich ihre Zustimmung zu dieser Vorgehensweise erteilt hat.


5.) Der Kunde trägt die Beweislast dafür, dass der Mangel durch die SEKOMP GmbH zu vertreten ist, soweit der Mangel auf einem der folgenden Gründe beruht: -Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung -Fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte -Natürliche Abnutzung -Fehlerhafte oder nachlässige Behandlung -Nicht ordnungsgemäße Wartung


6.) Der Kunde hat alle erforderlichen Maßnahmen durchzuführen, die einer Beseitigung des Mangels dienen, wie z.B. der SEKOMP GmbH den Zugang zu der Anlage zu ermöglichen, so dass auftretende Fehler durch die SEKOMP GmbH so schnell wie möglich behoben werden können. Die SEKOMP GmbH gerät nicht mit der Mängelbeseitigung in Verzug, solange der Kunde eine dieser Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat. Die SEKOMP GmbH hat dem Kunden dies allerdings schriftlich mitzuteilen.


7.) Die Verantwortung der SEKOMP GmbH für die Freiheit des Liefergegenstandes von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter erstreckt sich lediglich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Eine Gewährleistung für das Nichtbestehen von Schutzrechten Dritter in anderen Ländern kann nur bei einem ausdrücklichen Hinweis vor Vertragsschluss und bei schriftlicher Zusage übernommen werden.


8.) Die Gewährleistungsfrist für von SEKOMP gelieferte Neu- oder ATKompressoren beträgt 12 Monate ab Lieferdatum. Im Falle von Ersatzteilen oder einer Montage oder Reparatur nach Ziffer VI beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate auf gelieferte Ersatzteile, durchgeführte Arbeiten oder gewechselte Bauteile ab Lieferdatum. Voraussetzung für jedwede Gewährleistung ist, dass das an den Kunden bei der Ablieferung übergebene Inbetriebnahme-Protokoll oder eine Kopie, vollständig ausgefüllt, innerhalb von einem Werktag ab dem Tag der Inbetriebnahme bei der SEKOMP GmbH eingeht. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche, sofern der SEKOMP GmbH kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorwerfbar ist oder Ansprüche aus der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit betroffen sind oder eine Garantiezusage betroffen ist und/oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind.


9.) Sollte der Liefergegenstand oder ein Teil desselben ein in der Bundesrepublik Deutschland zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits erteiltes Schutzrecht verletzen, wird die SEKOMP GmbH dem Kunden entweder das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in einer für den Kunden zumutbaren Weise so modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung ausgeräumt wird. Dies gilt auch für den Fall, dass der Liefergegenstand explizit ein bestimmtes Verfahrensrecht beinhaltet und sich hieraus die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten ergibt. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich oder schlägt die angemessene Anzahl von Nachbesserungen fehl, stehen dem Kunden die weiteren gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.


Im Falle der Inanspruchnahme durch einen Dritten hat der Kunde die SEKOMP GmbH unverzüglich hiervon zu unterrichten. Der Kunde wird die SEKOMP GmbH in dem ihm zumutbaren Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützen bzw. der SEKOMP GmbH die Durchführung von Modifizierungsmaßnahmen ermöglichen. Die Haftung für solche Mängel besteht nur dann, wenn die Mängel nicht auf einer Anweisung des Kunden beruhen und die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Kunde den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

Haftung

1.) SEKOMP haftet nicht für die Erreichung betriebswirtschaftlicher Ziele des Kunden.


2.) Soweit die Parteien eine Haftungsbeschränkung individuell ausgehandelt haben, haftet die SEKOMP GmbH für fahrlässig verursachte Vermögensschäden der Höhe nach beschränkt auf diese Summe. Solche Schadensersatzansprüche verjähren binnen eines Jahres nachdem sie dem Kunden bekannt sind bzw. bei Anwendung gehöriger Sorgfalt hätten bekannt sein müssen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden, Schäden an Leib, Leben oder Gesundheit oder die Verletzung einer Garantiezusage. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

Geheimhaltung

1.) Die Parteien verpflichten sich über alle ihr im Rahmen der Tätigkeit für die jeweils andere Partei zur Kenntnis gelangten vertraulichen Fakten und Vorgänge, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, gegenüber anderen Parteien strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese weder weiterzugeben noch auf sonstige Art zu verwerten. Dies gilt gegenüber jeglichen nichtberechtigten Dritten, d.h. auch gegenüber nichtberechtigten Mitarbeitern der Parteien, sofern die Weitergabe von Informationen nicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen dient.


2.) In Zweifelsfällen ist jede Partei verpflichtet, die jeweils andere vor einer solchen Weitergabe um Zustimmung zu bitten.


3.) Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für solche Tatsachen, die nachweislich offenkundig sind oder zum bekannten Stand der Technik gehören oder der jeweiligen Partei schon vor der Bekanntgabe durch die andere Partei zur Kenntnis gelangt waren oder nach der Bekanntgabe durch die andere Partei nochmals durch Dritte, die keiner Geheimhaltungsverpflichtung gegenüber der Partei unterlagen, mitgeteilt worden sind.

Datenschutz

Bei allen Vorgängen der Datenverarbeitung (z.B. Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung) verfährt die SEKOMP GmbH nach den gesetzlichen Vorschriften. Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden gespeichert und für die Erfüllung des Vertrags im erforderlichen Umfang an Dritte weitergegeben. Der Kunde stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten ausdrücklich zu.

Gerichtsstand & Rechtswahl

1.) Im Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des CISG.


2.) Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, Darmstadt als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.

Nachtrag

Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.


Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.


Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz der Firma oder Frankfurt am Main. Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig. Zur Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Debitor ist Verbraucher.


Sämtliche FACTOREM Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die VR FACTOREM GmbH, Hauptstraße 131-137, 65760 Eschborn, zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben. Auch unser Vorbehaltseigentum haben wir auf die VR FACTOREM GmbH übertragen.


Zur Erfüllung unseres Factoring-Vertrages (Abtretung unserer Forderungen und Übergabe des Debitorenmanagements) werden wir folgende Daten an das Finanzdienstleistungsinstitut VR FACTOREM weiterleiten:

• Namen und Anschrift unserer Debitoren

• Daten unserer Forderungen gegenüber unseren Debitoren (insbesondere Bruttobetrag und Fälligkeitsdatum)

• ggf. Namen von Ansprechpartnern und Kontaktdaten unserer Debitoren (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) in deren Hause zur Abstimmung der Debitorenbuchhaltung


Die VR FACTOREM wird die Firmendaten der Debitoren an Auskunfteien und Warenkreditversicherer weitergeben sowie an Auftragsverarbeiter (IT-Datenverarbeitung, Druckdienstleister etc.).

Die weiteren Einzelheiten zur Datenverarbeitung ergeben sich aus der „Aufklärung Datenschutz“ der VR FACTOREM GmbH, die Sie online unter http://www.vr-factorem.de/datenschutz-vrf einsehen und herunterladen können.

Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

Eine Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.


Für Warenlieferungen gilt:

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen, die uns gegen den Kunden zustehen, unser Eigentum. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs berechtigt, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Der Kunde darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Kunden gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund (auch gegen Dritte) entstehen, tritt uns der Kunde bereits jetzt sicherungshalber ab.


Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird immer für uns vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die uns nicht gehören, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbeträge inkl. Umsatzsteuer.) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung.

Ist die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, überträgt uns der Kunde anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache. Wir nehmen die Übertragung an. Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Kunde für uns verwahren.